AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

A. Allgemeines, Angebote

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) sind Bestandteil des Kaufvertrages zwischen der REZI Microfaserprodukte GmbH, Sägerstraße 41, 6890 Lustenau, Österreich (im Folgenden „REZI“) und dem Kunden (im Folgenden kurz „Käufer“).

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr mit REZI, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Bestimmungen finden nur dann Anwendung, wenn REZI diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Der Käufer stimmt jedoch zu, dass im Zweifel von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von REZI auszugehen ist.

3. Angebote von REZI sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Die Bestellung des Käufers, welche auf Basis der Angebote von REZI (auf Grundlage dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen) erfolgt, gilt erst mit der schriftlichen (Korrespondenz mit E-Mail und Telefax gilt jedoch als schriftlich) Auftragsbestätigung bzw. Auftragsannahme von REZI als angenommen, womit ein Vertrag zu Stande kommt.

4. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsverpflichtung werden vom Käufer toleriert.

5. Der Käufer sichert zu, dass seine/sein mit der Geschäftsabwicklung mit REZI betrauter Mitarbeiter/in für den Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes mit REZI bevollmächtigt ist.


B. Preise, Zahlung

1. Gegenstand dieser AGB ist vornehmlich der Verkauf von Waren (insbesondere von Microfaser-Produkten von REZI).

2. Die Liefer- bzw Transportkosten werden vom Käufer getragen (ICC Incoterm 2010 „ex works“), sofern nichts anderes vereinbart wurde.

3. Der Kaufpreis bzw. unsere Geldforderungen sind, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes angeführt wird, grundsätzlich Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu bezahlen. Ein Skontoabzug wird nur aufgrund einer konkreten Vereinbarung akzeptiert bzw. anerkannt. Im Falle des Zahlungsverzuges (auch nur mit Teilzahlungen) verlieren allfällige Skontovereinbarungen ihre Gültigkeit und treten außer Kraft. Zahlungen des Käufers gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf dem Geschäftskonto von REZI als geleistet. Nach Fälligkeit werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.

4. Bei Teillieferungen sind Teilrechnungen stets zulässig.

5. Bei Zahlungsverzug ist REZI berechtigt, den Käufer mit den gemäß § 458 UGB pauschalierten (derzeit € 40,00) und darüber hinaus allen zweckmäßigen, durch die Nichterfüllung der Vertragspflichten auflaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der Mahnung und Intervention eines Inkassobüros bzw Rechtsanwaltes, zu belasten.

6. REZI ist aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Käufers verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren, wie Lohnkosten, Rohstoffkosten, Materialkosten, Energiekosten, Transportkosten, Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen (Herstellungs-)Kosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringungen ändern, sofern sich REZI nicht in Verzug befindet.

7. Eingehende Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung von Spesen und Verzugszinsen verrechnet.


C. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.


D. Lieferung, Gefahrtragung

1. Lieferungen sind stets teilbar. Der Käufer ist verpflichtet, (Teil-)Lieferungen anzunehmen.

2. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt für REZI vorbehalten.

3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware (Transportrisiko) geht im Zeitpunkt der Absendung auf den Käufer über.

4. Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers ist REZI zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall – sofern die Gefahr nicht bereits gemäß Punkt D. 3. übergegangen ist – mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

5. Lieferfristen und Liefertermine sind für REZI stets unverbindlich. Sie sind bedingt durch die Liefermöglichkeit aller Lieferanten. Feste Lieferterminzusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer eigenen Vereinbarung. Ereignisse höherer Gewalt  berechtigen REZI jedenfalls, die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinaus zu schieben oder ihre Erfüllung ganz oder teilweise aufzuheben, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung, Schadenersatz wegen Verspätung oder ein Rücktrittsrecht zusteht.

6. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von maximal 6 (sechs) Wochen auf Gefahr und Kosten des Käufers gelagert (entweder bei REZI oder einem von REZI gewählten Logistikpartner), wofür dem Käufer eine  agergebühr von EUR 10,00 netto pro Palette/Tag plus die Kosten für die Ein- und Auslagerung in Rechnung gestellt werden. Gleichzeitig ist REZI berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen  Nachfrist und Geltendmachung einer Konventionalstrafe in Höhe von 40 (vierzig) Prozent des Netto-Rechnungsbetrages vom Vertrag zurückzutreten und die Waren anderweitig zu verwerten.


E. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die Waren im Eigentum von REZI. Bei Vertragsverletzungen des Käufers, einschließlich Zahlungsverzug und Insolvenz des Käufers, ist REZI berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten, die Waren zurückzunehmen und die in Punkt D. 6. angeführte Konventionalstrafe geltend zu machen.

2. Soweit der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist, hat der Käufer REZI unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Waren mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt werden.

3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur berechtigt, wenn dies REZI rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts-)Anschrift des neuen Käufers bekannt gegeben wurde und REZI der (Weiter-)Veräußerung zustimmt. In diesem Falle tritt der ursprüngliche Käufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung an REZI ab. Unbeschadet der Befugnis von REZI, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der ursprüngliche Käufer auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung rmächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich REZI, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.


F. Gewährleistung, Garantie

1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 f UGB (Unternehmensgesetzbuch) geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Auftretende Mängel sind vom Käufer jedenfalls auch unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. REZI ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) selbst zu bestimmen.

2. Eine Garantie auf Eigenschaften des Kaufobjektes oder Teile davon gilt nur dann als gewährt, wenn sie im Vorfeld des Vertragsabschlusses ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.

3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 (sechs) Monate, sofern die Art des Produktes aufgrund der mehrfachen Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen üblicherweise nicht für einen kürzeren Gebrauch vorgesehen ist bzw. dient.


G. Haftung, Schadenersatz

1. Die Haftung von REZI ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden und betragsmäßig auf den jeweiligen Warenwert des betreffenden Auftrags, maximal jedoch mit € 25.000,00 beschränkt; darüber hinaus wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet REZI ausschließlich für Personenschäden.

2. Die Haftung verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis des Käufers von Schaden und Schädiger.

3. Sofern, in welchem Fall auch immer, ein Pönale zu Lasten von REZI vereinbart wurde, unterliegt dieses dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von über das Pönale hinausgehendem Schadenersatz ist ausgeschlossen.


H. Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort (insbesondere für die Warenlieferung sowie für die Geldschuld, etc) ist das Unternehmen von REZI in 6890 Lustenau, Sägerstraße 41, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UNKaufrechtes gelten im Verhältnis zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem UGB und dem ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) lediglich subsidiär. Die Vertragssprache ist deutsch.

3. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag (mit REZI) entstehenden Streitigkeiten – einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen – wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte am Sitz von REZI (6890 Lustenau, Österreich) vereinbart.


II. Allgemeine Einkaufsbedingungungen

A. Gültigkeit der Einkaufsbedingungen

1. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden „EKB“) sind Bestandteil des Kaufvertrages zwischen der REZI Microfaserprodukte GmbH, Sägerstraße 41, 6890 Lustenau, Österreich (im Folgenden „REZI“) und ihrem jeweiligen Lieferanten (im Folgenden kurz „Verkäufer“). Sie kommen also nur dann zur Anwendung, wenn REZI einen Kaufvertrag auf der Käuferseite abschließt. Ansonsten gelten für den Geschäftsverkehr mit REZI deren allgemeine Geschäftsbedingungen (Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen).

2.Von diesen EKB abweichende Regelungen – insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen oder Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers – sowie Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.


B. Angebot und Vertragsabschluss

1. Das Angebot hat, sofern von REZI nicht anders spezifiziert, mindestens 8 Wochen bindend zu sein. Bestellungen von REZI sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax oder elektronisch via E-Mail erfolgt. Die Erstellung von an REZI gelegten Angeboten ist, gleichgültig, welche Vorarbeiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.

2. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.

3. REZI hat das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) von 10 % des Preises exklusive USt ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.

4. Unterlagen von REZI (Pläne, Zeichnungen, etc.), die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum von REZI, die sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Kommt der Kaufvertrag nicht zustande, sind diese Unterlagen unverzüglich an REZI zurückzusenden.


C. Werbung - Referenzliste

Werbungen und Publikationen über Aufträge von REZI, sowie die Aufnahme von REZI in eine Referenzliste des Verkäufers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von REZI.


D. Transportkosten und Transportrisiko

Der Verkäufer trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe hinter der ersten versperrbaren Tür am Standort von REZI in Lustenau bzw. am vereinbarten Lieferort (Incoterms 2010 - „DDP“). Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an REZI über. Der Verkäufer hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche in Folge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch REZI entstehen, trägt der Verkäufer.


E. Preise

1. Alle Leistungen des Verkäufers werden zu Festpreisen vergütet. In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.

2. Die Preise gelten frei Aufstellungs- bzw Verwendungsort bzw Einlieferungsstelle (Incoterms 2010 - „DDP“) abgeladen. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist die REZI-Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls REZI berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei REZI eingelangt gelten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserhalt steht REZI ein Skontoabzug in Höhe von 3% zu. Vorauszahlungen werden von REZI nicht geleistet. Mangels ausdrücklich anders lautender Vereinbarung beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungserhalt bzw der die Zahlungsfrist sonst auslösenden Urkunde. Soweit eine Übernahme der Lieferungen und Leistungen des Verkäufers vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, nach erfolgreicher Übernahme Rechnung zu legen, bei reinen Liefergeschäften nach vollständiger Lieferung.


F. Erfüllungsort und Übernahme

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und/oder Leistungen ist das Unternehmen von REZI in 6890 Lustenau, Sägerstraße 41, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

2. Ist für den Verkäufer erkennbar, dass er mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, so hat der Verkäufer REZI unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe.

3. Preisminderung bei Verzug: Kommt der Verkäufer in Verzug, ist REZI berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Lieferverzuges eine Preisminderung in Höhe von 0,5 % je Tag des Gesamtauftragswertes exklusive USt zu berechnen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10 % des Gesamtauftragswertes exklusive USt. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung und/oder -leistung erbringt und diese von REZI angenommen wird.


G. Gewährleistung/Haftung

1. REZI ist im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.

2. § 377 UGB findet keine Anwendung.

3. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Verkäufers, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, sind bei Liefergeschäften an REZI als Käufer nicht wirksam bzw. ungültig.


H. Gerichtsstand und Rechtswahl

1. Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag (mit REZI) entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte für den Sitz von REZI (6890 Lustenau, Österreich) vereinbart.

2. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


I. Kündigung und Rücktritt vom Vertrag

1. REZI ist berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere:

  • wenn der Verkäufer gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt

  • wenn der Verkäufer Handlungen gesetzt hat, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmen für REZI nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;

  • wenn der Verkäufer unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von REZI, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat.

2. REZI ist berechtigt, bei Vorliegen eines der in § 9.1 genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages, oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.

3. REZI hat das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Verkäufer und unter Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen (ab Aufgabepoststempel) an den Verkäufer, bei Gefahr in Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Verkäufers vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Verkäufers. REZI kann solche Beträge gegen die Forderungen des Verkäufers aufrechnen.

4. Für den Fall, dass der Verkäufer mit anderen Unternehmen für REZI nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden (etwa unzulässige Preisabsprachen, etc.) getroffen hat, verpflichtet sich der Verkäufer zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe an REZI in der Höhe von € 10.000,00 (Euro zehntausend). Die Fälligkeit der Konventionalstrafe entsteht mit der Kenntnis von REZI von einer solchen rechtswidrigen Abrede des Verkäufers. Zur Fälligkeit des Anspruchs und zur Geltendmachung der Konventionalstrafe reicht es aus, wenn REZI etwa über ein Medium von der rechtskräftigen (kartell- bzw. wettbewerbsrechtlichen) Verurteilung des Verkäufers Kenntnis erlangt, die die Zeit (wenn auch nur teilweise) der Geschäftsbeziehung des betreffenden Verkäufers mit REZI betrifft. Das Recht von REZI, einen allenfalls über die Höhe der Konventionalstrafe hinausgehenden Schadenersatz geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.


J. Weitere Bestimmungen

1. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen des Verkäufers, welcher Art auch immer, ist nur dann zulässig, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt sind.

2. Der erteilte Auftrag darf ohne unsere Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

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